Für alle Garten- und Landschaftsbauleistungen von Vormbrock Garten- & Landschaftsbau, Inhaber Marcel Tannberg. Stand: Januar 2026.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Leistungen des Garten- und Landschaftsbaus zwischen Vormbrock Garten- & Landschaftsbau, Inhaber Marcel Tannberg (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber. Erfasst sind insbesondere Gartenpflege, Neuanlagen und Bepflanzungen, Pflaster- und Wegebauarbeiten sowie Baumschnitt- und Gehölzpflegearbeiten.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Grundlage des Angebots ist in der Regel eine Besichtigung der Fläche und ein Aufmaß vor Ort. Beruht ein Angebot auf Angaben des Auftraggebers, steht es unter dem Vorbehalt, dass diese Angaben zutreffen.
Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder fernmündliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
Erkennt der Auftragnehmer bei Ausführung, dass über das Angebot hinausgehende Arbeiten erforderlich sind (z. B. unerwarteter Bodenaushub, Wurzelwerk, Altlasten, schadhafter Unterbau), werden diese vor Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Termine und Ausführungszeiträume werden nach Absprache vereinbart. Da Garten- und Landschaftsbauarbeiten im Freien stattfinden, stehen Termine unter dem Vorbehalt geeigneter Witterung und der Befahrbarkeit des Bodens.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu bearbeitende Fläche zugänglich ist, eine Ablademöglichkeit besteht und – soweit erforderlich – Anschlüsse für Wasser und Strom bereitstehen. Über den Verlauf erdverlegter Leitungen (Strom, Wasser, Gas, Telekommunikation, Bewässerung) hat der Auftraggeber vor Beginn von Grab-, Pflanz- und Pflasterarbeiten zu informieren. Für nicht gemeldete Leitungen haftet der Auftragnehmer nicht.
Pflanzarbeiten werden zur jeweils geeigneten Pflanzzeit ausgeführt. Der Auftragnehmer kann Pflanztermine entsprechend der Vegetationsperiode anpassen.
Pflanzen sind Naturprodukte. Form, Größe, Farbe und Wuchsverhalten können vom Angebot abweichen, soweit es sich um art- und sortentypische Schwankungen handelt.
Eine Gewähr für das Anwachsen und das dauerhafte Gedeihen von Pflanzen wird nur übernommen, wenn der Auftragnehmer zugleich mit der fortlaufenden Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (insbesondere Bewässerung) beauftragt ist. Wird die Pflege durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte übernommen, entfällt die Anwuchsgewähr, da das Anwachsen wesentlich von einer sachgerechten Pflege, insbesondere ausreichender Bewässerung, abhängt.
Bei vereinbarten Pflegeverträgen richtet sich der Leistungsumfang nach der gesonderten Pflegevereinbarung. Pflegeverträge mit fortlaufenden Leistungen können von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Bei Pflaster-, Platten- und Wegebauarbeiten richtet sich die Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Maserung und Oberfläche von Naturstein- und Betonprodukten sind materialbedingt und stellen keinen Mangel dar. Bei Naturstein sind Kalk- und Mineralausblühungen sowie nachträgliche Farbveränderungen herstellungs- und witterungsbedingt möglich.
Für die fachgerechte Ableitung von Oberflächenwasser ist ein vom Auftraggeber bereitzustellender Anschlusspunkt bzw. eine geeignete Versickerungsmöglichkeit erforderlich. Setzungen im Randbereich frisch verlegter Flächen innerhalb der ersten Monate sind nutzungs- und materialbedingt möglich.
Baum- und Gehölzschnitt sowie Fällungen werden nach den fachlichen Regeln der Baumpflege ausgeführt. Der Auftraggeber sichert zu, dass er Eigentümer der zu bearbeitenden Gehölze oder zu deren Bearbeitung berechtigt ist.
Die Einhaltung naturschutz- und satzungsrechtlicher Vorgaben (insbesondere Schnitt- und Fällzeiträume nach § 39 BNatSchG sowie kommunale Baumschutzsatzungen einschließlich erforderlicher Genehmigungen) liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Der Auftragnehmer weist auf erkennbare Beschränkungen hin, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Vollständigkeit.
Schnittgut, Aushub und sonstige Abfälle werden auf Wunsch gegen gesonderte Berechnung abtransportiert und ordnungsgemäß entsorgt bzw. gehäckselt.
Nach Fertigstellung der Leistung erfolgt eine gemeinsame Abnahme. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Nimmt der Auftraggeber die fertiggestellte Leistung nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist ab, gilt sie nach Ablauf der Frist als abgenommen. Die Ingebrauchnahme der Fläche steht der Abnahme gleich.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Mängel sind nach Feststellung unverzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung, unterlassene oder fehlerhafte Pflege durch den Auftraggeber, Trockenheit, Frost, Schädlingsbefall, Wildverbiss oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende äußere Einflüsse zurückzuführen sind.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Vorzeitiges Erlöschen: Wünscht der Verbraucher ausdrücklich, dass mit den Arbeiten bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, hat er bei Widerruf einen angemessenen Betrag für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen zu zahlen. Bei vollständig erbrachter Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Auftragnehmer mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und dessen Bestätigung der Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts mit der Ausführung begonnen hat.
Gelieferte und eingebaute Materialien sowie Pflanzen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für die Leistung ist der jeweilige Ausführungsort. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Oldenburg.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
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